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Rechts vor Links bei zwei Einmündungen
Münden zwei untergeordnete Straßen direkt nebeneinander in eine Vorfahrtsstraße, so gilt für die aus den Nebenstraßen einfahrenden Fahrzeugführer die Grundregelung "rechts-vor-links".
Fährt ein Fahrzeugführer in die Vorfahrtsstraße ein, kann er sich gegenüber einem Autofahrer, der unmitelbar danach aus der danebenliegenden Nebenstraße von rechts in die Hauptstraße einfährt, nicht auf sein Vorfahrtsrecht berufen.
Es gilt dort nicht, dass der erste, der in die Einmündung einfährt, auch Vorfahrt hat.
So urteilte das Landgericht Coburg unter dem Aktenzeichen 22 O 438/08







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