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Das OLG Hamm hat unter dem Aktenzeichen 9 U 219/08 entschieden, dass ein Grundstückseigentümer nicht in Haftung genommen werden kann, wenn von einem seiner Bäume Eicheln auf einen Pkw fallen und diesen dadurch beschädigen.
Nach Meinung der Richter entstehe eine solche Gefahr nicht durch menschliches Handeln und gehöre damit nicht zur Verkehrssicherungspflicht.
Pkw-Fahrer haben in der entsprechenden Jahreszeit damit zu rechnen, dass Eicheln und andere Nüsse von Bäumen fallen können. Parkt jemand trotzdem unter einem Eichelbaum nimmt er es automatisch in Kauf, dass die Nüsse auf seinen Pkw fallen könnten.
Das Gericht wies die Schadensersatzklage des Pkw-Fahrers gegen den Baumbesitzer ab.