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Rücktritt vom Kaufvertrag eines Gebrauchtwagens bei verschwiegenem Unfallschaden
Das OLG Karlsruhe hat unter dem Aktenzeichen 4 U 71/09 entschieden, dass der dort beklagte Gebrauchtwagenhändler ein verkauftes Auto zurück nehmen muss. Der Händler hatte einen reparierten Heckschaden verschwiegen und den Gebrauchtwagen als unfallfrei verkauft. Der Richter wertete diesen Umstand als arglistige Täuschung, die einen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigt.
Es ist dabei unerheblich, ob der Händler den Unfallschaden wissentlich verschweigt und den Schaden einfach übersieht.







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