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Ein Käufer hat in einem Autohaus einen Neuwagen in der Farbe schwarz bestellt.
Es wurde ihm ein Auto in der Farbe dunkelblau geleifert, da er sich wohl auch im Verkaufsgespräch für diese Farbe interessierte.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil mit dem AZ VIII ZR 70/07 entschieden, dass eine andere, nicht bestellte Farbe bei einem Neuwagen in der Regel einen erheblichen Sachmangel darstellt.
Die Farbe des Autos sei mit endscheidend für das äußere Erscheinung eines Fahrzeugs und trage ausschlaggebend mit zur Kaufentscheidung bei.
Der Käufer kann daher die Annahme und Bezahlung des in der falschen Farbe gelieferten Wagens ablehnen.