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Nutzungsausfall auch bei älteren Fahrzeugen
Das Landgericht Arnsberg hat unter dem Aktenzeichen 5 S 153/09 über eine Nutzungsausfallentschädigung bei einem mehr als 10 Jahre alten Kfz entschieden.

Auch bei Fahrzeugen, die älter als 10 Jahre sind, haben die unfallgeschädigten Fahrzeughalter Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, falls für die Dauer der Reparatur kein Ersatzwagen in Anspruch genommen wird.
Die Versicherung des Unfallverursachers muss dann nach Dauer des Nutzungsausfalls und laut Tabelle die Entschädigung zahlen.
Allerdings steht dem geschädigten Fahrzeughalter nicht der Nutzungsausfall für die Entschädigungsgruppe seines Fahrzeugs zu, sondern der einer zwei Stufen niedrigeren Gruppe. Damit soll das hohe Fahrzeugalter ausgeglichen werden.

Dies scheint ein salomonisches Urteil zu sein, welches die Interessen der Versicherungen und der Geschädigten berücksichtigt.







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