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Das Landgericht Potsdam hat unter dem AZ: 6 O 32/09 ein Urteil getroffen, welches für Autofahrer mit Navigationsgeräten interessant ist.
Ein Autofahrer hatte im vorliegenden Fall nach einem Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn sein (fest eingebautes) Navigationsgerät bedient und nicht nach Vorne geschaut. Es kam zu einem Auffahrunfall.
Der Richter beim LG Portsdam urteilte, dass eine Benutzung eines Navigationsgeräts während der Fahrt ein grob fahrlässigens Verhalten darstelle und der Autofahrer selbst für den entstandenen Schaden an seinem Fahrzeug haften müsse.
Die Bedienung eines Navigationsgeräts hat ausschließlich im stehenden Auto zu erfolgen.
Der Schaden am anderen Pkw fällt unter die Haftpflicht.