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Am 01.01.1999 trat in Deutschland die neue Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Kraft und die alten Fahrerlaubnisklassen von 1 bis 5 wurden den Normen der Europäischen Union angepasst und durch Buchstaben ersetzt.
Bei der Umstellung sollten die bereits erworbenen Fahrerlaubnisklassen für die Autofahrer erhalten bleiben. Prinzipiell wurden die Führerscheinklassen nur detailierter vergeben und umbenannt. Am Ende dieser Seite können Sie lesen, wie die alten Fahrerlaubnisklassen nun genannt werden.
Inhaber eines grauen oder rosafarbenen Führerscheins können ihren Führerschein (gegen eine Gebühr natürlich) gegen den neuen Führerschein im Scheckkartenformat umtauschen.
Eine Umtauschpficht gibt es allerdings nicht.
Für Fahrzeugführer mit einem Alter von über 50 Jahren wurde der Lkw-Führerschein zeitlich begrenzt, eine gesundheitliche Prüfung ist ab diesem Alter alle zwei Jahre vorgeschrieben.
Führerscheinneulinge müssen nun Prüfungen auf mehreren Klassen ablegen, wo man früher eine Prüfung machte und die Klasse 3 erhalten hat, muss man nun für die gleichwertige Klassen B, BE und C1 ablegen. Der Anhänger über 750kg war früher in der Klasse 3 enthalten und man durfte auch einen Klein-Lkw bis 7500kg fahren.
Führerscheinklasse
Fahrzeugart
Mindestalter
Voraussetzungen
Beinhaltet
M
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50ccm
und bis 45km/h
16
keine
/
A1
Krafträder bis 125ccm bis 11kw/ bis 18 Jahre max. 80km/h
16
keine
M
A
Krafträder über 45km/h und 50ccm ohne Leistungsbeschränkung
18
keine
L,M
Kraftwagen bis 3,5t zGG. bis 8 Sitzplätze (außer
Fahrersitz)
17 mit Begleitung, sonst 18
keine
L,M
BE
wie Klasse B und Anhänger über 750kg
18
B
/
C1
Kraftwagen über 3,5t bis 7,49t bis 8 Sitzplätze (außer
Fahrersitz)
18
B
/
C1E
Züge aus Klasse C1-Zugfahrzeug mit Anhänger über 750kg
zGG
18
C1
BE u. D1E oder DE, sofern D1 oder D vorhanden
C
Kraftwagen über 3,5t zGG bis 8 Sitzplätze (außer
Fahrersitz)
18
B
C1
CE
Lastzüge und Sattelzüge
18
C
BE, C1E, T sowie D1E o. DE, sofern D1 o. D vorhanden
D1
Omnibusse über 8 bis 16 Sitzplätze (außer Fahrersitz)
21
B
/
D1E
Züge aus Klasse D1-Zugfahrzeug mit Anhänger über 750kg
zGG
21
D1
BE u. C1E, sofern C1 vorhanden
D
Omnibusse über 8 Sitzplätze (außer Fahrersitz)
21
B
D1
DE
Züge aus Klasse D-Zugfahrzeug mit Anhänger über 750kg
zGG
21
D
BE, D1E u. C1E, sofern C1 vorhanden
L
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32km/h,
selbst- fahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge bis 25km/h
16
keine
/
T
Land- oder Forst- wirtschaftliche Zugmaschinen bis 60km/h
und selbst- fahrende Arbeits- maschinen bis 40km/h
16
keine
L, M
S
drei- und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (z.B. Quads)
bis 45 km/h
16
keine
/
Hinzu kommt noch die Mofaprüfbescheinigung. Sie gilt nicht als eine der Führerscheinklassen und muss daher gesondert betrachtet werden.
Die Mofaprüfbescheinigung kann beim TÜV oder in Schulen abgelegt werden. Mit der Prüfbescheinigung können Mofas bis 25km/h und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25km/h geführt werden. Das Mindestalter zum Erwerb der Prüfbescheinigung beträgt 15 Jahre.
Personen, die vor dem 01.04.1965 geboren wurden, dürfen auch ohne eine Prüfbescheinigung ein Mofa führen.
Gegenüberstellung der alten und der neuen Fahrerlaubnisklassen:
alte Fahrerlaubnisklassen
neue Fahrerlaubnisklassen
1: Krafträder ohne Leistungsbeschränkung
1a: Krafträder bis 25 kW und nicht mehr als 0.16 kW/Kg
Erwerb der Klasse 1 nur möglich nach mindestens 2 jährigem Besitz der Klasse 1a und ausreichender Fahrpraxis (mind. 4.000km)
A: Krafträder ohne Leistungsbeschränkung
Berechtigung zum Führen
von Krafträdern ohne Leistungsbe-schränkungen erst nach zwei Jahren Fahrerfahrung auf Krafträdern bis 25kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg "Direkteinstieg" in die unbeschränkte Klasse A ab 25 Jahren möglich
1b: Krafträder bis 125 cm³,
bis 11kW; für 16 und 17 jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
A1: unverändert wie Klasse 1b
2: Kfz über 7.500 kg; Züge mit mehr als drei Achsen
C: Kfz über 3.500 kg mit Anhänger bis 750 kg
CE Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhänger über 750 kg
3: Kfz bis 7.500 kg; Züge mit nicht mehr als 3 Achsen
(d.h. es kann ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden; Achsen mit
einem Abstand von unter 1 m gelten als eine Achse)
B: Kfz bis 3.500 kg mit Anhänger bis 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg, sofern die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse des Zuges 3.500 kg nicht überschreiten
BE: Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, der nicht in die Klasse B fällt
C1: Kfz zwischen 3.500 kg und 7.500 kg mit Anhänger bis 750 kg
C1E: Kfz der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zul. Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten
2,3: je nach dem zulässigen
Gesamtgewicht des Fahrzeugs + Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen
D: Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Plätzen
DE: Fahrzeuge der Klasse D mit Anhänger über 750 kg
D1: Kraftomnibusse mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen
D1E: Fahrzeuge der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten. Der Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.
4: Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm³ /50 km/h
M: Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm³ /45 km/h
5: Krankenfahrstühle, Arbeitsmaschinen bis 25 km/h, Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h
L: selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge (z.B. Gabelstapler u.ä.) mit Anhänger bis 25 km/h; land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen bis 32km/h, mit Anhängern bis 25 km/h
T: land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, jeweils auch mit Anhängern
Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung in Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie PKW
bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen
bleibt unverändert, künftig
aber auch erforderlich für PKW im Linienverkehr
Mofa: Fahrrad mit Hilfsmotor bis 25 km/h
Mofa bleibt unverändert;
Krankenfahrstühle bis 25 km/h werden Mofas gleichgestellt
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