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Bußgeldrechner / Bußgeldverfahren
 


Sind Sie geblitzt worden, weil Sie zu schnell gefahren sind oder den Sicherheitsabstand zum Vordermann nicht eingehalten haben?
Dann können Sie sich hier berechnen lassen, was an Bußgeld und möglicherweise Fahrverbot auf Sie zukommen kann.

Der Bußgeldrechner kann nur Regelsätze berechnen.
Das Bußgeld kann unter gewissen Umständen - z.B. im Wiederholungsfall/ bei Voreintragungen im Zentralregister/ bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung/ bei mehreren gleichzeitig verschiedenen begangenen Verkehrsverstößen / oder sogar bei Erfüllung von Straftatbeständen - von dem errechneten Wert abweichen.

Der hier verfügbare Bußgeldrechner zeigt Ihnen nur die Kosten bei Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen.
Wenn Sie auch Infos über andere Verkehrsverstöße benötigen, können Sie hier bei Amazon.de den kompletten Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten erwerben.
Dieser Tatbestandskatalog wird jährlich aktualisiert und wird u.a. von der Polizei Nordrhein-Westfalen verwendet.

Im formlosen Verwarnungsverfahren fallen in der Regel keine Verwaltungsgebühren an.
Das formlose Verfahren ist ein Verstoß, der mit nicht mehr als 35 Euro Verwarngeld geahndet wird und der vom Betroffenen (so nennt sich jemand, der eine Ordnungswidrigkeit begangen hat) eingeräumt und bezahlt wird.
Wird das Verwarngeld vom Betroffenen abgelehnt/ nicht bezahlt oder der Verstoß zieht eine Strafe von 40 Euro und mehr nach sich, so befindet sich der Betroffene im förmlichen Bußgeldverfahren.
Bußgelder (ab 40 Euro) haben im Gegensatz zum Verwarngeld (bis 35 Euro) immer einen Eintrag im Verkehrszentralregister in Flensburg zur Folge.
Bei Erlass eines Bußgeldbescheides sind zusätzlich zum Bußgeld mindestens 20 Euro Bearbeitungsgebühren sowie rund 5,60 Euro für die Postzustellung zu zahlen (vgl. §107 OWiG). Die Kosten hierfür können je nach Landkreis variieren. Diese Kosten sind im Bußgeldrechner nicht eingerechnet und müssen auf das errechnete Bußgeld hinzugezählt werden.

 

Weitere Infos rund um das Ordnungswidrigkeitenverfahren:

 

  Bußgeldrechner (Stand März 2009) für...

  Geschwindigkeit

Bußgeldrechner
Art von Kraftfahrzeug?
Wo wurden Sie geblizt?
Fahrerlaubnis auf Probe?
Geschwindigkeit gemessen?
Geschwindigkeit zulässig?
© 2008 bussgeld-rechner.com


Abstand

Bußgeldrechner

Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug?
(Meter)

Geschwindigkeit zu diesem Zeipunkt?
(km/h)

 
© 2008 bussgeld-rechner.com

  Toleranzen

Um gerätespezifische Ungenauigkeiten der amtlich zugelassenen Messgeräte auszugleichen, wird ein Toleranzbetrag von der gemessenen Geschwindigkeit abgezogen.
Bei gemessenen Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h beträgt dieser in der Regel 3 km/h, bei Geschwindigkeiten über 100 km/h 3 % der gefahrenen Geschwindigkeit.
Das Vorliegen besonderer Messfehler kann im Bußgeldverfahren im Einzelfall vorgebracht und konkret überprüft werden.
 

  Das Verwarnungs- und Bußgeldverfahren

Geringfügige Ordnungswidrigkeiten können mit Verwarnungsgeld zwischen 5,- Euro und 35,- Euro in einem vereinfachten Verwaltungsverfahren geahndet werden. Wird das Verwarnungsgeld nicht in der vorgegebenen Frist gezahlt oder wird Einspruch erhoben, so geht das Verwarnungsverfahren automatisch in das förmlichere Bußgeldverfahren über, welches mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides endet. Gegen den Bescheid kann innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Rechtsmittel einlegt werden.
Will die Bußgeldbehörde (i.d.R. das Straßenverkehrsamt) den Bescheid nicht ändern, gibt sie das Verfahren an das zuständige Amtsgericht ab.
Gegen die amtsgerichtliche Entscheidung kann nur in besonderen Fällen wiederum Rechtsmittel eingelegt werden. Bei schweren Verkehrsverstößen kann außer einer Ordnungswidrigkeit in Tateinheit ein Straftatbestand (z.B. Gefährdung des Straßenverkehrs §315c Strafgesetzbuch) voliegen. In diesem Fall ermittelt die Staatsanwaltschaft und prüft, ob wegen des Verstoßes direkt bei Gericht Anklage zu erheben oder ein Strafbefehl zu beantragen ist.
 

  Verjährungsfristen von Ordnungswidrigkeiten

Verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten nach §24 StVG verjähren nach 3 Monaten. Danach kann man für die Tat nicht mehr belangt werden.
Die Verfolgungsverjährungsfrist kann jedoch durch Ermittlungshandlungen gegen den Betroffenen (z.B. das Aussenden eines Anhörungsbogens) unterbrochen werden mit der Folge, dass die Verkehrsbehörde erneut 3 Monate Zeit hat, einen Bußgeldbescheid zu erlassen.
Zur Fristwahrung reicht dabei aus, dass der Bescheid innerhalb der Frist ausgestellt und innerhalb von 14 Tagen zugestellt wird (auch wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist).
Im Zweifelsfall sollten Sie einen Rechtsanwalt einschalten.
 

  Fahrverbot

Bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen sieht der Bußgeldkatalog auch bei einmaliger Begehung ein Regelfahrverbot von 1 bis 3 Monaten vor (z.B. Mißachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage von mehr als 1 Sekunde).
Ein Fahrverbot kann auch verhängt werden, wenn mehrfach gegen Verkehrsregeln verstoßen wird.
So kann z.B. nach §4 Abs.2 der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ein Fahrverbot auch verhängt werden, wenn bereits eine rechtskräftige Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h vorliegt und innerhalb eines Jahres von demselben Fahrer eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen wird.
Handelt sich um das erste seit 2 Jahren (und auch das einzige) Fahrverbot, muss es in der Regel nicht sofort nach Rechtskraft der Entscheidung angetreten werden. Nach §24 Abs.2a StVG hat der Betroffene die nächsten 4 Monate Zeit, das Fahrverbot abzuleisten.
Wer auf das Fahrzeug, insbesondere aus beruflichen Gründen, angewiesen ist, sollte einen Verkehrsrechtsanwalt einschalten. Denn von der Anordnung des Fahrverbotes kann im Einzelfall abgesehen werden, gegen Zahlung eines "angemessen erhöhtes" Bußgeldes (§ 4 Abs. 4 BKatV).


 

  Führerschein auf Probe

Fahranfänger erhalten anfangs eine Fahrerlaubnis auf Probe.
In der zweijährigen Probezeit sind sie besonderen Beschränkungen unterworfen.
So ist der Fahranfänger nach § 2a StVG bei einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen (vgl. Anlage 12 FeV) verpflichtet, innerhalb einer vorgegebenen Frist an einer Nachschulung teilzunehmen.
Gleichzeitig verlängert sich die Probezeit um weitere 2 Jahre auf insgesamt 4 Jahre.
Begeht der Fahranfänger nach Teilnahme an dem Seminar aber vor Ablauf der Probezeit erneut eine schwere oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße, wird er schriftlich verwarnt.
Gleichzeitig wird ihm nahe gelegt, innerhalb von 2 Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
Entsprechende Verstöße nach Ablauf der Zweimonatsfrist führen zum Entzug der Fahrerlaubnis.
 

  Punkte in Flensburg

Verkehrsverstöße werden neben einem Bußgeld (OWi), Geldstrafe (Straftat) und/oder Fahrverboten auch mit Punkten in Flensburg geahndet. In Flensburg befindet sich das Kraftfahrt-Bundesamt, welches das Verkehrszentralregister führt.
Je nach Schwere des Verstoßes werden zwischen 1 und 7 Punkte vergeben.
Werden mit einer Handlung mehrere Verstöße begangen (Tateinheit), so wird nur die höchste Punktzahl notiert.
Bei mehreren getrennt voneinander begangenen Verstößen (Tatmehrheit) werden die Punkte der einzelnen Verstöße addiert.

Verjährungsfristen:
2 Jahre bei Ordnungswidrigkeiten (ohne Alkohol und Drogen)
5 Jahre bei Verkehrsstraftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis (ohne Alkohol und Drogen)
10 Jahre für Alkoholstraftaten und Straftaten, bei denen eine Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperre angeordnet worden ist.
Kommen während eines Verjährungszeitraums neue Punkte hinzu, beginnt die Verjährungsfrist aufs Neue.

Punkteübersicht:
0 bis 7 Punkte Hier passiert noch nichts. Mit einem freiwilligen Aufbauseminar können 4 Punkte in diesem Punktebereich abgebaut werden.
8 bis 13 Punkte Ab 8 Punkten gibt es von der Verwaltungsbehörde eine kostenpflichtige, schriftliche Verwarnung. Weiterhin gibt es den Hinweis auf die Teilnahme an einem Aufbauseminar, womit 2 Punkte abgebaut werden können.
14 bis 17 Punkte Ab 14 und bis 17 Punkte erfolgt eine gebührenpflichtige Aufforderung, an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Die Teilnahme muss innerhalb einer Frist erfolgt sein. Punkte werden hierdurch nicht abgezogen. Kommt man der Aufforderung nicht nach, so wird die Fahrerlaubnis eingezogen und wird frühestens nach 6 Monaten und durchgeführter MPU neu erteilt. Sollte innerhalb der letzte 5 Jahre ein Aufbauseminar durchgeführt worden sein, so erfolgt nur eine schriftliche Verwarnung.
Alle Betroffenen werden auf die Möglichkeit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung hingewiesen und darauf hingewiesen, dass ab 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
Bei einer Teilnahme an solch einer Beratung und zuvorigen Teilnahme an einem Aufbauseminar werden 2 Punkte abgezogen.
ab 18 Punkte Entzug der Fahrerlaubnis, da gesetzlich davon ausgegangen wird, dass die Person nicht geeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist. Eine Neuerteilung erfolgt frühestens nach 6 Monaten und bestandener MPU.
Ausnahme: Wer mit einem großen Sprung 18 Punkte überschreitet, wird auf 17 Punkte reduziert, damit die Möglichkeit zur Inanspruchnahme eines Punkterabatts durch Seminare besteht.
überschreitet man 14 Punkte, ohne von der Verwaltungsbehörde gewarnt worden zu sein, oder erreicht man 18 Punkte ohne einen Hinweis, so wird der Punktestand auf 13 Punkte reduziert.

Punkteabzüge durch Aufbauseminare können nur einmal in fünf Jahren durchgeführt werden.
Ein Aufbauseminar besteht aus 4 x 135 Minuten Theorie sowie einer Fahrprobe von mindestens 30 Minuten.
Ein besonderes Aufbauseminar besteht aus 3x 180 Minuten Theorie sowie einem Vorgespräch.
 

  Auskunft aus dem Verkehrszentralregister

Jeder kann sich nach dem ihn betreffenden Inhalt der "Verkehrssünderkartei" erkundigen.
Die Auskunft wird schriftlich per Post (nicht per Fax) kostenfrei erteilt.
Dem Antrag ist eine amtliche Identitätsbescheinigung (z.B. Kopie der Vorder- und Rückseite des Personalausweises) beizufügen, damit sichergestellt ist, dass nur der Berechtigte eine Auskunft erhält.
Im Antrag müssen Sie Ihre Personendaten (Vorname(n), Nachname, ggf. Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort und aktuelle Anschrift) anzugeben.
Die Auskunft kann aus Datenschutzgründen nicht telefonisch gegeben werden.
Der Antrag ist einzureichen bei:
 
Kraftfahrtbundesamt
Fördestraße 16,
24932 Flensburg

 
Entsprechende Antragsformulare sind u.a. im Internet unter www.kba.de erhältlich.

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Bildquelle: ©voghen/ pixelio.de 


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