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Fußgänger haftet vollständig bei Unfall
Überquert ein dunkel gekleideter Fußgänger innerhalb geschlossener Ortschaft eine für ihn Rotlicht anzeigende Lichtzeichenanlage und wird dabei von einem Autofahrer erfasst, dem keine überhöhte Geschwindigkeit vorwerfbar ist, so haftet der Fußgänger vollständig für den Unfall.
Die Betriebsgefahr des Pkws tritt gegenüber der Schwere des vom Fugänger begangenen Verstoßes vollständig zurück.
Fußgänger sind verkehrsschwache Personen, denen sonst gegenüber eine besondere Sorgfaltspflicht gilt. In diesem Fall gilt dies jedoch nicht.
Der Fall ist nicht anwendbar auf Kinder.
Das Urteil fällte das Oberlandesgericht Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 4 U 200/10-60.







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