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Parkplatzbesitzer dürfen Falschparker abschleppen lassen
Nun ist es amtlich, die höchste gerichtliche Instanz in Deutschland, der Bundesgerichtshof, hat zahlreiche Urteile der Landesgerichte und Oberlandesgerichte bestätigt, wonach Parkplatzbesitzer unberechtigt parkende Pkws von ihren Grundstücken auf deren Kosten abschleppen lassen dürfen.
Die Kosten des Abschleppens trägt dabei ausschließlich der Falschparker.
Voraussetzung ist der Hinweis auf dem Gelände, dass unberechtigt parkende Fahrzeuge auch abgeschleppt werden.
Falschparker beeinträchtigten den Besitz des Grundbesitzers, mit dem Abschleppen darf der Grundbesitzer sein Selbsthilferechtausüben.
Das Urteil gilt nicht nur für Privatgrundstücke sondern auch beispielsweise für Supermarktparkplätze und dort selbst dann, wenn noch weitere Parkplätze frei sind.

Die Kosten des Abschleppunternehmers sind zunächst durch den Grundstücksbesitzer in der Regel vorzustrecken, aber durch dieses Urteil wieder vollständig einklagbar, so dass dem Parkplatzeigentümer letztendlich kein finanzieller Nachteil besteht.

Der Abschleppvorgang muss übrigens auch durch den Grundstücksbesitzer veranlaßt werden, die Polizei ist da der falsche Ansprechpartner.

Aktenzeichen: BGH V ZR 144/08







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