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Abschleppen bei nicht ausgelegtem Anwohnerausweis
Parkt ein Anwohner seinen Pkw im eingeschränkten Haltverbot, obwohl es für diesen Bereich die Ausnahmeregelung für Anwohner gibt, vergisst jedoch seinen Anwohnerparkausweis sichtbar ins Auto zu legen, so kann auch sein Fahrzeug abgeschleppt werden, wie andere dort parkende Fahrzeuge auch.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wertet das Abschleppen als verhältnismäßig, wenn sich insbesondere in der Abendzeit ohne zeitliche Verzögerung weder die Rechtmäßigkeit des Parkens feststellen lässt noch der Fahrzeugführer zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens benachrichtigt werden kann.
Das gilt auch dann, wenn für das Fahrzeug tatsächlich ein Anwohnerparkausweis ausgestellt worden ist.

Urteil vom OVG Nordrhein-Westfalen mit dem Aktenzeichen 5 A 1430/09







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