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Mitverschulden von Falschparkern beim Unfall
Das Amtsgericht München hat unter dem Aktenzeichen 341 C 15805/09 entschieden, dass ein Falschparker zu einem Drittel für einen Unfallschaden haften muss.

Der Sachverhalt: Ein Taxi hielt mit dem Heck circa 130cm im Haltverbot und behinderte dahe den Verkehr. Die Front des Taxis stand noch ausserhalb des Haltverbots. Ein vorbeifahrender Busfahrer blieb mit seinem Fahrzeug an dem Heck des Taxis hängen.
Nach Ansicht der Richter haftet derjenige anteilig an einem Unfallschaden, der sein Fahrzeug (auch teilweise) im absoluten Halteverbot parkt und damit andere Verkehrsteilnehmer behindert, auch wenn ein anderer Unfallbeteiligter an dem parkenden Wagen den Schaden verursacht.

Besonderer Sinn des absoluten Halteverbotes an genau dieser Stelle ist es, den dort regelmäßig verkehrenden Bussen das Umfahren der Kurve zu erleichtern.







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