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Haftung der Versicherung bei Trunkenheit
Verursacht ein Autofahrer angetrunken einen Verkehrsunfall und entfernt sich dann auch noch vom Unfallort, kann die Haftpflichtversicherung ihn zur Erstattung des Fremdschadens mit heranziehen.
Das Landgericht Saarbrücken hat unter dem Aktenzeichen 13 S 75/10 darüber entschieden, dass der Autofahrer ein arglistiges Verhalten nach dem Versicherungsvertragsgesetzes gezeigt hat, wenn er sich zum Einen des Unfallgeschehens bewußt ist und er auch damit die Schadensregulierung beeinflussen kann.
Die Haftplfichtversicherung hat ein Interesse daran zu erfahren, ob der Alkoholkonsum ursächlich für den Verkehrsunfall ist und ob der Fahrer noch weitere Verstöße gegen den Versicherungsvertrag begangen hat.
Der beklagte Fahrer beim Landgericht wurde dazu verurteilt anteilig 2500,- ¤ des Fremdschadens selbst zu tragen.







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